top of page
ibl_langer_logo_s.png

LEISTUNGEN

WIR BAUEN AUF SICHERHEIT

WAS IST SiGeKo?

Der SiGeKo ist der Sicherheits- und Gesundheitskoordinator einer Baustelle.

 

Die Aufgaben eines SiGeKo sind in der Baustellenverordnung (BaustellV) geregelt. Die Baustellenverordnung hat das Ziel, durch besondere Maßnahmen zu einer Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten auf einer Baustelle beizutragen. Beschäftigte im Baubereich sind im Vergleich zu anderen Wirtschaftszweigen einem besonders hohen Unfall- und Gesundheitsrisiko ausgesetzt.

Besondere Gefahren auf Baustellen ergeben sich insbesondere daraus, dass Arbeiten auf der Baustelle von Beschäftigten verschiedener Arbeitgeber gleichzeitig oder nacheinander ausgeführt werden, was die Abstimmung der Arbeitgeber für die zu treffenden Schutzmaßnahmen erheblich erschwert. Auch sonstige auf der Baustelle Tätige, wie Unternehmer ohne Beschäftigte, tragen zu den Gefahrenpotentialen auf der Baustelle bei.

Der SiGeKo berät den Bauherrn sowohl in der Planungsphase wie auch in der Ausführungsphase eines Bauvorhabens bei der Umsetzung des § 4 Arbeitsschutzgesetz (Allgemeine Grundsätze des Arbeitsschutzes).

PLANUNGSPHASE

Bestandteil der Tätigkeit in der Planungsphase sind die Erstellung von:

  • Vorankündigung  

  • SiGePlan  

  • Unterlage für spätere Arbeiten am Bauwerk

AUSFÜHRUNGSPHASE:

Sie ist für die Koordination der Zusammenarbeit aller am Bauprojekt beteiligten Unternehmen mit Blick auf den Sicherheits- und Gesundheitsschutz zuständig.

 

Weitere Informationen zu den Aufgaben und Pflichten des SiGeKo finden Sie in den Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB), insbesondere in der RAB 30.

FACHKRAFT FÜR
ARBEITSSICHERHEIT

Die Fachkraft für Arbeitssicherheit hat gemeinsam mit dem Betriebsarzt bzw. der Betriebsärztin die Aufgabe, den Arbeitgeber in allen Fragen der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu beraten und zu unterstützen. Darüber hinaus hat sie Unterrichtungs- und Beratungspflichten gegenüber dem Betriebs- bzw. Personalrat.

Die Fachkraft für Arbeitssicherheit berät und unterstützt insbesondere zu folgenden Aufgabenkomplexen:

  • Ermitteln und Beurteilen von arbeitsbedingten Unfall- und Gesundheitsgefahren und von Faktoren zur Gesundheitsförderung. Das erfordert insbesondere Identifizieren, Analysieren, Beurteilen und Dokumentieren von Risiken durch physikalische, chemische und biologische Gefährdungs- und Belastungsfaktoren sowie durch physische und psychische einschl. psychosoziale Belastungen der Beschäftigten.

  • Vorbereiten und Gestalten sicherer, gesundheits- und menschengerechter Arbeitssysteme.
    Das erfordert insbesondere ein Bestimmen von Zielen und Anforderungen (Sollzuständen), die - übereinstimmend mit den bewerteten Risiken - von der Rangfolge der notwendigen Maßnahmen ausgehen. Auf dieser Grundlage sind Arbeitsschutzkonzepte zu entwickeln und dementsprechende Beratung zu leisten bei der Gestaltung von Arbeitsstätten, der Auswahl und dem Einsatz von Maschinen, Geräten, Anlagen sowie von Arbeitsstoffen, bei der Gestaltung der Arbeitsorganisation und der Arbeitsaufgabe sowie der personellen und sozialen Bedingungen.

  • Aufrechterhalten sicherheits-, gesundheits- und menschengerechter Arbeitssysteme und kontinuierliche Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten.

  • Um sicherheitsgerechte Zustände stets zu gewährleisten, müssen die Arbeitssysteme immer wieder aufmerksam betrachtet und Anlagen sowie Arbeitsbereiche überwacht werden.

  • Integration von Sicherheit und Gesundheitsschutz in Management und Führung von Prozessen; Einbindung in die betriebliche Aufbau- und Ablauforganisation, in die ständige Bewertung von Stand und Entwicklung und Gewährleistung einer kontinuierlichen Verbesserung von Sicherheit und Gesundheit.

 

Daraus folgt Unterstützung hinsichtlich einer geeigneten Organisation (Aufbau- und Ablauforganisation), so dass Sicherheit und Gesundheitsschutz bei allen Tätigkeiten beachtet und in die betrieblichen Führungsstrukturen eingebunden werden.

Anforderungen an den Arbeitgeber

(ArbSchG §§):

  • Umfassende, vorausschauende Handlungspflicht hinsichtlich Sicherheit und Gesundheit

  • Risiko-orientiertes Vorgehen

  • Kontinuierliche Verbesserung

  • Geeignete Organisation

  • Integration von Sicherheit und Gesundheit in alle Führungsebenen und Tätigkeiten

  • Voraussetzungen schaffen zur Mitwirkung der Beschäftigten

Anforderungen an die Fachkraft für Arbeitssicherheit (ASIG §§):

  • Arbeitgeber unterstützen

  • beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung

  • in allen Fragen der Arbeitssicherheit

  • einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit

Die Fachkraft für Arbeitssicherheit muss hierzu insbesondere präventiv tätig sein, kooperativ und partizipativ vorgehen, aktiv die erforderlichen betrieblichen Aufgaben aufgreifen und konkret helfend lösen.  

FACHPLANER FÜR
VORBEUGENDEN
BRANDSCHUTZ

Als Ergänzung der Leistungen während der Bauphase mit Blick auf entstehende Brandgefährdungen durch die Bauarbeiten. Hierzu besteht die Qualifikation "Fachplaner für vorbeugenden Brandschutz".

bottom of page